Welche geschäftlichen Handlungen sind nach dem UWG stets unzulässig?

Das europäische Recht hat längst Eingang in das nationale Wettbewerbsrecht gefunden.

Während nämlich die Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG einen Wettbewerbsverstoß nur dann bejaht, wenn eine unlautere Handlung eines Marktteilnehmers den Verbraucher, den Mitbewerber oder andere Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt, so sieht aufgrund europarechtlicher Vorgaben ein ganzer Katalog von Handlungen nach § 3 Abs. 3 UWG vor, dass die in diesem Katalog aufgeführten Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig und wettbewerbswidrig sind, ohne dass es darauf ankäme, ob der Verbraucher überhaupt mehr als unerheblich von der konkreten Handlung betroffen ist.

Dieser Katalog von Handlungen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, die gegenüber dem Verbraucher in jedem Fall unzulässig sind, beruht auf der Umsetzung der EG-Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern , Richtlinie 2005/29/EG, durch den nationalen Gesetzgeber.

Sinn und Zweck dieser Vorgabe eines festen Kanons von unzulässigen Handlungen sollte die Identifizierung der jenigen Geschäftspraktiken sein, die unter allen Umständen unlauter sind. Mit dem Ziel größere Rechtssicherheit zu schaffen, werden die in dieser Auflistung (blacklist) enthaltenen einzelnen Tatbestände stets als unzulässig angesehen, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Verbraucher von diesen Handlungen überhaupt etwas mitbekommt, sie für den Verbraucher „spürbar“ sind.

Die gegenüber dem Verbraucher (stets) unlauteren Handlungen sind in einem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nahezu deckungsgleich mit den Vorgaben aus der Richtlinie 2005/29/EG wiedergegeben.

Die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG abschließend aufgezählten Tatbestände kann ein Unternehmer allerdings nur im Verhältnis zum Verbraucher verwirklichen. Andere Marktteilnehmer oder Konkurrenten des Unternehmers können sich auf die Tatbestände der „blacklist“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht berufen. Mit einem nach der „blacklist“ im Verhältnis zum Verbraucher unzulässigen Verhalten kann der Unternehmer freilich gleichzeitig auch den Tatbestand der Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern oder Konkurrenten erfüllen.

Folgende gegenüber Verbrauchern vorgenommenen geschäftlichen Handlungen sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig:

1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;

Ein Verhaltenskodex ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG eine Vereinbarung oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;

2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;

Es kommt hier im Einzelfall nicht darauf an, ob die beworbene Ware eine bestimmte Güte oder Qualität hat oder nicht hat. Die Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung wird alleine durch die nicht genehmigte Verwendung der Zeichen begründet.

3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;

Soweit auch nur der Eindruck erweckt wird, ein Verhaltenskodex im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG sei amtlich oder von anderer Stelle gebilligt, liegt ein Verstoß vor.

4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;

Hier soll der Verbraucher davor geschützt werden, dass ihm eine besondere Güte eines Unternehmers, einer beworbenen Ware oder Dienstleistung (z.B. „Geprüfte Sicherheit“ durch GS-Zeichen) vorgegaukelt wird.

5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 UWG zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;

Der Vorwurf, der dem Marktteilnehmer in dieser Vorschrift gemacht wird, ist nicht etwa der, dass er von einem besonders günstigen Angebot keinen ausreichenden Vorrat beschafft hat. Der Vorwurf in Nr. 5 besteht darin, dass der Marktteilnehmer den Verbraucher über die Tatsache nicht aufklärt, dass die beworbene Ware absehbar nur für einen sehr beschränkten Kundenkreis verfügbar sein wird.

6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 UWG zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;

Bei dieser Norm muss dem Marktteilnehmer nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich (in der Absicht) zuerst Kunden „ködert“, um sie nachfolgend auf ein anderes als das beworbene Produkt „umzulenken“.

7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;

Durch diese Vorschrift soll der Verbraucher vor übereilten Geschäftsabschlüssen geschützt werden.

8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;

Hier soll der Verbraucher vor Sprachschwierigkeiten bewahrt werden, die sich beispielsweise daraus ergeben können, dass Kundendienstleistungen nach Abschluss eines Kaufvertrages in einer anderen Sprache als in der beim Abschluss des Vertrages erbracht werden, ohne dass der Verbraucher auf diesen Umstand hingewiesen wird.

9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;

Eine Ware ist nur dann verkehrsfähig, wenn sie selber und auch ihr Vertrieb gesetzlichen Bestimmungen entspricht und zugelassen ist. Einschränkungen der Verkehrsfähigkeit bestehen zum Beispiel für Medikamente, Lebensmittel oder auch Schusswaffen.

10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;

Hier soll der Verbraucher vor werblichen Aussagen mit Selbstverständlichkeiten geschützt werden. Stellt der Unternehmer hier zum Beispiel heraus, dass dem Verbraucher Widerrufs- oder auch Gewährleistungsrechte zustehen, dann ist dies regelmäßig keine Besonderheit des Angebotes, sondern eine vom Gesetz vorgegebene Selbstverständlichkeit.

11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);

Hier soll der Verbraucher vor Schleichwerbung oder auch Product Placement in jeder Art von Medium (Printmedien, Rundfunk, TV, Internet) geschützt werden.

12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;

Unzulässig ist nach dieser Norm das Spielen mit der Angst des Verbrauchers. Hinweise auf Gefahr von möglichen Krankheiten oder Unfällen im Falle des Nichterwerbes einer Ware oder Dienstleistung sind unzulässig.

13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

Der Verbraucher soll sich über die Herkunft einer Ware stets im Klaren sein. Jegliche Versuche, durch unzulässige Assoziationen zu Konkurrenzprodukten den Verbraucher in die Irre zu führen, sind unzulässig.

14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);

Die Lancierung von Schneeball- und auch Pyramidensysteme ist nicht nur nach Nr. 14 unzulässig, sondern gegebenenfalls nach § 16 Abs. 2 UWG auch strafbar.

15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;

Hier soll der Verbraucher vor dem falschen Eindruck bewahrt werden, wegen der angekündigten Geschäftsaufgabe möglicherweise günstige Angebote wahrnehmen zu können.

16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;

Dem Verbraucher darf nicht vorgegaukelt werden, dass er durch den Erwerb eines bestimmten Produktes größere Chancen bei einer Lotterie oder einer Wette hat.

17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;

Auch hier soll der Verbraucher vor Irreführung und falschen Versprechungen geschützt werden. Preise dürfen in der Werbung nur dann versprochen werden, wenn es sie tatsächlich gibt, der Verbraucher tatsächlich einen Preis gewonnen hat und der Preis auch nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird.

18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;

Diese Norm bezweckt wiederum den Schutz des Verbrauchers vor irreführenden Angaben von Unternehmen.

19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;

Der Unternehmer darf den Verbraucher nicht durch unzutreffende Aussagen z.B. über steigende Produktionskosten oder steigende Materialkosten zum Abschluss von Kaufgeschäften verleiten.

20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;

Verbotene Irreführung von Verbrauchern durch den Verkauf förderndes Preisausschreiben, wenn der ausgelobte Preis ebenso vorhanden ist wie ein Äquivalent.

21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;

Als „kostenlos“ angebotene Produkte müssen auch grdsl. ohne Gegenleistung sein. Zulässig sind Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestellung des kostenlosen Produktes, wie z.B. Porto – oder Telefonkosten.

22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;

Ebenfalls immer unzulässig ist der typische Fall der versuchten Irreführung des Verbrauchers, wenn einer Webesendung eine Rechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung beigefügt wird.

23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;

Wenn ein Unternehmer im Geschäftsverkehr versucht den Eindruck zu erwecken, er sei nicht geschäftlich oder als Verbraucher tätig.

24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;

Wenn im grenzüberschreitenden Verkehr fälschlicherweise der Eindruck erzeugt wird, es stehe ein Kundendienst im Land des Verbrauchers zur Verfügung.

25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;

Eine Norm, die sich vorzugsweise an eher aggressive Verkäufer auf Butter- oder Kaffeefahrten richtet. Wer Verbraucher in ihrer räumlichen Bewegungsfreiheit einschränkt, handelt nicht nur zwingend wettbewerbswidrig, sondern verwirklicht regelmäßig auch noch den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB.

26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;

Besonders hartnäckige Unternehmer verwirklichen im Zusammenhang mit der Verbotsnorm der Nr. 26 regelmäßig auch noch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, § 123 StGB.

27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;

Versicherungen dürfen Leistungen nicht vertragswidrig von der Vorlage von Dokumenten durch den Versicherungsnehmer abhängig machen und ebenso wenig die Schreiben des Versicherungsnehmers schlicht ignorieren.

28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;

Kaufappelle an Kinder sind ebenso unzulässig wie ein Einwirken auf die Kinder mit dem Zweck, diese mögen ihre Eltern zum Kauf überreden.

29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und

Verbraucher müssen nicht bestellte Waren weder bezahlen noch zurücksenden.

30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

Grobe und selbstverständlich unzulässige Form der Manipulation, die den Verbraucher zum Kauf von Produkten veranlassen soll.