Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Um beantworten zu können, ob eine konkrete Handlung eines Unternehmers gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und verboten ist, muss man prüfen, ob die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 UWG normierten Generalklausel vorliegen. Danach sind „unlautere geschäftliche Handlungen dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Bei dem potentiellen Wettbewerbsverstoß muss es sich also

  • um eine unlautere geschäftliche Handlung, ein marktbezogenes Tätigwerden handeln, das
  • geeignet ist, Interessen Dritter zu beeinträchtigen und
  • die Interessenbeeinträchtigung muss für den Dritten spürbar sein.

Ein Gericht hat im Streitfall demnach mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe zu prüfen. Im Zuge der Reform des UWG im Jahr 2004 wurde dem zur Entscheidung berufenen Gericht durch Aufzählung von Beispielstatbeständen von typischen Unlauterkeitshandlungen in § 4 UWG eine wichtige Hilfestellung gegeben. Bei Vorliegen einer der in § 4 UWG aufgezählten Handlungen kann das Gericht davon ausgehen, dass zumindest der Tatbestand der Unlauterkeit gegeben ist.

Ziel der Aufnahme von Regelbeispielen war die Präzisierung der Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG und dadurch die Schaffung größerer Transparenz. Die Beispielsfälle unlauteren Handelns in § 4 UWG sind dabei freilich nicht abschließend. Jedes andere Verhalten eines Unternehmers, das nicht in § 4 UWG aufgezählt ist, kann ebenfalls unlauter und unzulässig sein.

Vor diesem Hintergrund bewertet § 4 UWG insbesondere folgende Geschäftspraktiken als unlauter und unzulässig:

Unlauter handelt insbesondere, wer

1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

Schutzgut des § 4 Nr. 1 UWG ist die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder Marktteilnehmers. Eine geschäftliche Entscheidung soll vom Verbraucher oder Marktteilnehmer im Idealfall auf Grundlage neutraler Informationen und vollkommen unbeeinflusst von unseriösen Einflüsterungen getroffen werden.

Diese Idealvorstellung wird in Anbetracht des Werbebombardements, dem jedermann heutzutage ausgesetzt ist, natürlich nie erreicht.

Die Messlatte für die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung liegt daher (neben dem Ausüben von Druck oder menschenverachtender Beeinflussung) bei einem „unangemessenen unsachlichen“ Einfluss. Zu der Frage, wann ein solcher „unangemessener unsachlicher“ Einfluss vor allem den Verbraucher unzulässig beeinflusst, liegt umfangreiche Rechtsprechung vor.

So wurde zum Beispiel die Werbung eines Unternehmens der Tabakindustrie vom BGH als wettbewerbswidrig eingestuft, da mit dem Hinweis auf die Produkte nicht gleichzeitig ein deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Warnhinweis im Bezug auf die Schädlichkeit des Rauchens verbunden war (BGH, Urteil vom 13. 7. 2006 - I ZR 234/03).

Weitere Fälle eines „unangemessenen unsachlichen“ Einflusses sind nach der Rechtsprechung die Verleitung eines Verbrauchers zum Vertragsbruch oder auch den Missbrauch einer ganzen Schulklasse als Kaufmotivatoren für ihre Eltern (BGH, Urteil vom 12. 7. 2007 - I ZR 82/05).

Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des § 4 Nr. 1 UWG jedenfalls dann erfüllt, wenn eine Maßnahme darauf abzielt, bei einem Verbraucher die Vernunft bei der Kaufentscheidung zugunsten emotionaler Momente komplett in den Hintergrund treten zu lassen.

2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

§ 4 Nr. 2 UWG bezweckt den Schutz von Bevölkerungsteilen, die aufgrund ihrer besonderen körperlichen oder geistigen Lage besonders empfänglich für geschäftliche Handlungen oder Werbemaßnahmen jeder Art sind.

§ 4 Nr. 2 UWG definiert in Abweichung zum erwachsenen Durchschnittsverbraucher eine Personengruppe, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale besonders leicht beeinflussbar ist. So fallen unter den besonderen Schutzweck der Norm fallen insbesondere auch Kinder und Jugendliche.

Maßgeblich für die Unlauterkeit eines geschäftlichen Handelns gegenüber Kindern und Jugendlichen ist im Einzelfall, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen. Wer diesen Umstand und die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzt, handelt wettbewerbswidrig (BGH, Urteil vom 6. 4. 2006 - I ZR 125/03).

Den Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG kann dabei bereits eine mangelnde Transparenz der Kosten des beworbenen Produktes ebenso begründen wie beispielsweise auch ein übertriebenes Anlocken von Kunden, wenn dem eigentlichen Kaufprodukt noch ein zweites wesentlich wertvolleres Produkt beigefügt wird (BGH, Urteil vom 22. 9. 2005 - I ZR 28/03).

3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;

§ 4 Nr. 3 UWG verbietet jede Form von Schleichwerbung. Der Verbraucher darf nicht darüber im Unklaren gelassen werden, ob er in Fernsehen, Rundfunk, Print- oder auch sonstigen Medien mit einer objektiven Information einer Redaktion oder mit einer verkappten Webemaßnahme konfrontiert wird.

Stets muss für den Verbraucher erkennbar der redaktionelle Teil einer Veröffentlichung von Werbung getrennt sein. Unzulässig ist zum Beispiel immer ein so genanntes product placement. Hier ist für den Verbraucher im Zusammenhang mit der Übertragung eines Fernsehprogramms regelmäßig nicht erkennbar, dass mittels Vorführung bestimmter Produkte gezielt und planmäßig die Kaufentscheidung des Fernsehzuschauers beeinflusst werden soll (BGH, Urt. v. 22.02.1990, I ZR 78/88).

4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

Auch bei der Verbotsnorm in § 4 Nr. 4 UWG steht das Gebot im Vordergrund, dass der Verbraucher und jeder andere Marktteilnehmer seine Geschäftsentscheidung auf Grundlage transparenter Informationen und irrtumsfrei treffen können soll.

Bereits aus der Werbung (und nicht erst in klein gedruckten AGB) muss für den Verbraucher klar erkennbar sein, unter welchen Bedingungen er den vom Unternehmer versprochenen Kaufvorteil in Anspruch nehmen kann.

So wurde von den Gerichten beispielsweise eine „Geld-zurück-Garantie“ eines Joghurt-Produzenten deswegen als wettbewerbswidrig eingestuft, da der Kunde die näheren Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie erst auf der nach Öffnen einsehbaren Innenseite der Verpackung oder unter einer auf der Verpackung angegebenen Internetadresse vorfinden könne (BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az. I ZR 194/06).

5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

Auch § 4 Nr. 5 UWG beschäftigt sich mit dem Transparentgebot geschäftlichen Handelns. Wer mit Preisausschreiben oder Gewinnspielen werben will, muss die Bedingungen des Glücksspiels gegenüber dem Werbekunden umfassend und transparent darlegen.

Insbesondere muss der Werbetreibende angeben, welcher Personenkreis an dem von ihm veranstalteten Gewinnspiel teilnehmen darf und ob Einschränkungen beim Teilnehmerkreis gibt. Unerwartete Beschränkungen der Teilnahme oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen immer schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden (BGH, Urteil vom 9. 7. 2009 - I ZR 64/07).

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

Durch die Vorschrift in § 4 Nr. 6 UWG soll der Verbraucher davor geschützt werden, durch die Auslobung eines Gewinns oder Preises eine damit verknüpfte Ware zu erwerben, ohne sich über die Sinnhaftigkeit des Kaufs oder die Preiswürdigkeit der erworbenen Ware nachhaltig Gedanken zu machen. Die Koppelung von Gewinnspielen oder Preisausschreiben an Erwerbsgeschäfte des Verbrauchers ist grundsätzlich unzulässig.

Rechtsprechung des EuGH hat den BGH allerdings dazu veranlasst, die apodiktische Aussage in § 4 Nr. 6 UWG, wonach die Koppelung von Gewinnspiel und Umsatzgeschäft in jedem Fall unzulässig ist, aufzuweichen. Danach ist die Kopplung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft nur dann unlauter und nach § 4 Nr. 6 UWG untersagt, wenn die Koppelung im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstellt oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht (BGH, Urteil vom 5. 10. 2010 - I ZR 4/06).

7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

§ 4 Nr. 7 UWG dient dem Schutz des guten Rufes eines Geschäftsmannes und steht immer im Kontrast zur durch das Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit. Soweit die Zulässigkeit einer Äußerung unter dem Blickwinkel des § 4 Nr. 7 UWG überprüft werden soll, ist zunächst festzustellen, ob die Äußerung eines Mitbewerbers überhaupt dazu geeignet ist, die Wertschätzung eines Unternehmers, die er im Geschäftsverkehr genießt, zu verringern. Sodann muss die fragliche Äußerung den Mitbewerber unverhältnismäßig in seinen Rechten betreffen.

Vor allem letzterer Prüfungsschritt ist im Einzelfall kaum kalkulierbar. Im konkreten Fall sind nämlich nicht nur die Interessen des von der fraglichen Äußerung negativ betroffenen Kaufmanns zu berücksichtigen, sondern natürlich auch die Interessen desjenigen, der sich negativ über einen Konkurrenten ausgelassen hat und auch die Interessen der Allgemeinheit, über geschäftsbezogene Vorfälle aufgeklärt zu werden.

Reine Werturteile über einen Konkurrenten sind dabei eher hinzunehmen als (unzutreffende) Tatsachenbehauptungen. Beleidigende Äußerungen sind hingegen regelmäßig unzulässig.

8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

Der Wettbewerb kann auch durch dadurch unlauter beeinflusst werden, indem ein Unternehmer über einen Mitbewerber geschäftsschädigende oder wahrheitswidrige Tatsachen verbreitet. Sind die verbreiteten Tatsachen geschäftsschädigend, so ist der Tatbestand der Unlauterkeit bereits dann erfüllt, wenn derjenige, der die Behauptung in die Welt gesetzt hat, deren Richtigkeit nicht beweisen kann.

Bei vertraulichen Mitteilungen, also solche Nachrichten, bei denen der Urheber davon ausgehen durfte, dass sie nicht an Dritte weitergegeben werden, ist der Tatbestand der Unlauterkeit nur dann gegeben, wenn der von der Mitteilung negativ Betroffene nachweisen kann, dass die Nachricht nicht der Wahrheit entspricht.

Der erste und der zweite Halbsatz der Nr. 8 unterscheiden sich neben den Tatbestandsvoraussetzungen also vor allem in der Frage der Beweislast. Wer in der Öffentlichkeit eine Tatsache, die potentiell geschäftsschädigend ist, über einen Mitbewerber behauptet, muss, deren Richtigkeit im Streitfall beweisen, § 4 Nr. 8 1. Halbsatz UWG. Bei einer vertraulichen Mitteilung nach dem 2. Halbsatz muss der Betroffene beweisen, dass die Nachricht unzutreffend ist.

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

 § 4 Nr. 9 UWG soll vor den Unternehmer davor schützen, dass seine Leistung von einem Mitbewerber nachgeahmt und ausgenutzt wird. Damit wird gleichzeitig der Schutz der Allgemeinheit bezweckt, die hinsichtlich der betrieblichen Herkunft einer Ware nicht in die Irre geführt werden soll.

Die aus drei unabhängigen Tatbeständen bestehende Norm begründet für den betroffenen Unternehmer ein selbstständiges wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht, das grundsätzlich ergänzend und neben speziellen Schutzrechten, wie z.B. gegebenenfalls bestehenden Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- oder Urheberrechten zur Anwendung kommen kann.

Auch ohne in Besitz eines speziellen Schutzrechts zu sein, kann ein Unternehmer also von einem Konkurrenten verlangen, dass er den Vertrieb nachgeahmter Produkte unterlässt.

Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses ist nach der Rechtsprechung des BGH dann wettbewerbswidrig, wenn das Produkt von einer speziellen wettbewerblichen Eigenart ist und weiter besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung durch einen Mitbewerber als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht nach der Rechtsprechung „eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, Urteil vom 21. 9. 2006 - I ZR 270/03).“

10. Mitbewerber gezielt behindert;

Die Wirtschaft lebt davon, dass sich jeder Unternehmer frei entfalten und seine Waren oder Dienstleistungen am Markt anbieten und veräußern kann. Dabei tritt jeder Unternehmer fast automatisch in Konkurrenz zu Mitbewerbern. Dieser Leistungswettbewerb ist auch selbstverständlich zulässig und sogar erwünscht.

Mit dem generalklauselartigen Verbot der gezielten Mitbewerberbehinderung in § 4 Nr. 10 UWG soll allerdings einem schrankenlosen Behinderungs- und Verdrängungswettbewerb Grenzen gesetzt werden. Im Interesse des Schutzes der Entfaltungsfreiheit eines jeden Marktteilnehmers und auch im Interesse eine funktionierenden Marktes werden gewisse geschäftliche Praktiken als unlauter und unzulässig angesehen.

Bei jedem Streitfall rund um eine gezielte Mitbewerberbehinderung ist immer eine umfassende Interessenabwägung der betroffenen Interessen beider Parteien vorzunehmen.

Die von den Gerichten geprägte Definition der Behinderung als „Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten“ gibt im Einzelfall für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit einer konkreten Maßnahme nicht viel her.

In Anbetracht einer Vielzahl von Fallgruppen, bei denen im konkreten Einzelfall eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers von den Gerichten bejaht wurde, ist man auf die Kenntnis der Rechtsprechung angewiesen, um mit der Norm des § 4 Nr. 10 UWG umgehen zu können.

In einem eigenen Kapitel des Wettbewerbsrecht-Ratgebers ist nachzulesen mit welchen Themenkomplexen sich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der gezielten Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG bereits beschäftigt hat.

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

§ 4 Nr. 11 UWG erklärt eine Handlung dann für unlauter und wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn gegen eine gesetzliche Norm außerhalb des UWG verstoßen wird, die zumindest auch eine marktregulierende Funktion hat.

In Betracht kommen hier beispielsweise berufsspezifische Regelungen, Kinder- und Jugendschutzvorschriften oder auch produktbezogene Regelungen beispielsweise im Arzneimittelgesetz oder im Heilmittelwerbegesetz.

Sobald gegen Vorschriften, deren Zweck auch die Regelung des Verhaltens der einzelnen Marktteilnehmer ist, verstoßen wird und durch diesen Verstoß der Markt beeinträchtigt wird, ist der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG erfüllt.