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Das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen in §§ 5, 5a UWG
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere Geschäftspraktiken unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Markt zu beeinflussen. § 5 Abs. 1 UWG enthält nunmehr eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Unlauterkeit“. Danach handelt jedenfalls derjenige unlauter, der eine „irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.“
Der Wahrheitsgrundsatz im Wettbewerbsrecht
§ 5 UWG fordert damit von Unternehmern dem Grunde nach eine Selbstverständlichkeit: Jedes unternehmerische Wirken muss dem Wahrheitsgrundsatz entsprechen und darf nicht darauf ausgelegt sein oder billigend in Kauf nehmen, Verbraucher, Mitbewerber oder andere Marktteilnehmer durch unrichtige Angaben zu täuschen.
Die in § 5 UWG enthaltenen Regelungen zu verbotenen irreführenden Handlungen helfen dabei nur, die Unlauterkeit einer Handlung festzustellen. Um zu einem wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz oder Gewinnabschöpfung zu kommen, müssen neben der (unlauteren) irreführenden Handlung zusätzlich noch die weiteren Merkmale des § 3 Abs. 1 UWG, wie die Beeinträchtigung von Interessen und die Spürbarkeit des Verstoßes vorliegen.
In § 5 Abs. 1 UWG wird definiert, wann eine geschäftliche Handlung irreführend ist. Danach kann eine Irreführung dann gegeben sein, wenn eine geschäftliche Handlung
- unwahre Angaben enthält oder
- sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.
Angaben im Sinne von § 5 UWG sind ausschließlich Tatsachenbehauptungen, die von einem Unternehmer gemacht werden. Reine Werturteile und Meinungsäußerungen, die einem objektiven Beweis nicht zugänglich sind, scheiden demnach aus dem Anwendungsbereich des § 5 UWG aus. Auch reklamehafte Übertreibungen und reine Werturteile unterfallen nicht dem Irreführungsverbot (BGH, Urteil vom 3. 5. 2001 - I ZR 318/98).
§ 5 Abs. 1 S. 2 UWG enthält einen – nicht abschließenden – Katalog von Umständen, über die von einem Unternehmer unwahre oder täuschende Angaben gemacht werden können. Unrichtige und irreführende Angaben können zum Beispiel über Merkmale einer Ware oder Dienstleistung, über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers oder aber über den Preis oder Leistungsbedingungen einer Ware gemacht werden.
Die Verkehrsauffassung entscheidet über Irreführung
Gerichte stellen bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine irreführende Angabe vorliegt, regelmäßig auf einen „durchschnittlich informierten, verständigen und situationsbedingt aufmerksamen Verbraucher“ ab. Um sich diesem Wesen als Maßstab für eine mögliche Irreführung zu nähern, sind Gerichte immer wieder darauf angewiesen, in einem Streitverfahren demoskopische Gutachten durch ein Meinungsforschungsinstitut einzuholen.
Ob eine Täuschungshandlung im Einzelfall bejaht werden kann, hängt maßgeblich auch davon ab, wie aufmerksam oder wie flüchtig ein Verbraucher werbende Aussagen zur Kenntnis nimmt. Dabei werden von der Rechtsprechung in jedem Einzelfall die näheren Umstände der jeweiligen geschäftlichen (Werbe-) Handlung gesondert begutachtet:
Der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, auf dessen Verständnis es ankommt, ist abhängig von der jeweiligen Situation. Er wird vor allem von der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher abhängen und wird beispielsweise dort eher gering, d. h. flüchtig sein, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht (BGH, Urteil vom 20. 10. 1999 - I ZR 167/97).
Irreführung durch Unterlassen
Während sich der § 5 UWG mit der Irreführung durch aktives Handeln eines Unternehmers beschäftigt, sind in § 5a UWG die Voraussetzungen für ein irreführendes Handeln des Unternehmers durch Unterlassen normiert.
§ 5a UWG beschäftigt sich lediglich mit der unlauteren Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch ein Vorenthalten von Informationen.
Voraussetzung für eine Irreführung durch Unterlassen ist, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher verpflichtet ist, eine wesentliche Information in Bezug auf eine Ware oder eine Dienstleistung zu geben.
Gerichte verneinen dabei aber eine generelle Aufklärungspflicht des Unternehmers auch über möglicherweise unvorteilhafte Eigenschaften einer Ware:
Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der wenig vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung (BGH, Urt. v. 20.06.1996, IZR 113/94).
Aufklärungspflichten können sich für den Unternehmer hingegen aus gesetzlichen Vorschriften oder auch aus vertraglichen Bindungen mit seinen Kunden ergeben.
Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde (BGH, I ZR 225/97 – 19.08.1999, I ZR 225/97).
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