Gezielte Behinderung von Mitbewerbern

Abwerben von Mitarbeitern

Das Abwerben fremder Mitarbeiter ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Es ist nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (BGH, Urteil vom 4. 3. 2004 - I ZR 221/01).

Ausspannen und Abfangen von Kunden

Das gezielte "Abfangen" von Kunden in der Absicht, sie an Stelle des beabsichtigten Kaufes zum Kauf im eigenen Geschäft zu verleiten, kann als unmittelbare Behinderung des Mitbewerbers mit guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar sein (BGH, Urt. v. 27.02.1986, I ZR 210/83).

Beseitigung von Produktkontrollnummern

Das Inverkehrbringen von Kosmetikartikeln, bei denen die Herstellungs-identifikationsnummer teilweise entfernt worden ist, verstößt gegen § 4 Abs. 1 KosmetikVO und stellt damit grundsätzlich auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar (BGH, Urteil vom 15. 7. 1999 - I ZR 14/97).

Boykottaufruf

Eine Presseberichterstattung kann zwar auch im Falle eines Boykottaufrufs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein, wenn die ihr zugrunde liegende Meinungskundgabe das Mittel zu geistigem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist, wenn es also dem Handelnden um eine argumentative Auseinandersetzung z.B. über politische, soziale, kulturelle oder - was hier in Betracht kommt - wirtschaftliche Belange der interessierten Öffentlichkeit geht. Anders ist es aber, wenn solche Äußerungen über eine bestimmte Meinungskundgabe hinaus dazu dienen, in den individuellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen, und das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt werden (BGH, Urteil vom 24.11.1983, I ZR 192/81).

Missbräuchliche Markenanmeldung

Der Anmelder eines Zeichens, der weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, handelt bei der Anmeldung bösgläubig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 02.04.2009, I ZB 8/06).

Preisunterbietung in Verdrängungsabsicht

Es ist mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht zu vereinbaren, daß ein Unternehmen aufgrund seiner starken Marktstellung und/oder hohen Kapitalkraft - nicht nur kurzfristig und aus besonderem Anlaß - kostenunterschreitende Preise anbietet, um unter Mißachtung kaufmännischer Kalkulationsgrundsätze Mitbewerber vom Markt zu verdrängen (BGH, Urteil vom 26.04.1990, I ZR 71/88).

Testkäufe von Mitbewerbern

Testkäufe sind grundsätzlich zulässig. Bei Vorliegen besonderer Umstände sind sie jedoch als sittenwidrig anzusehen, insbesondere wenn mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber "hereinzulegen", oder wenn verwerfliche Mittel angewandt werden, um ein unzulässiges Geschäft herbeizuführen (BGH, Urt. v. 25.02.1992, XZR 41/90).

Unberechtigte Abmahnung

Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten ( BGH, Beschluss vom 15. 7. 2005 - GSZ 1/04) .

Vergleichende Werbung

Ein Preisvergleich kann in Ausnahmefällen auch ohne erkennbaren Bezug auf einen Mitbewerber als wettbewerbswidrig angesehen werden. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen entweder die Hervorhebung der eigenen Leistung auf Kosten einer pauschalen Herabsetzung der (ungenannten) Mitbewerber erfolgt oder in denen sich der Vergleich generell nicht mehr im Rahmen des sachlich Gebotenen hält, weil er sich als lückenhaft oder gar als unwahr erweist (BGH, Urteil vom 16.11.2008, I ZR 108/94). Ansonsten richtet sich die Zulässigkeit vergleichender Werbung vorzugsweise nach den Regeln in § 6 UWG.

Verleiten zum Vertragsbruch

Zur Begründung des Vorwurfs wettbewerbswidrigen - und damit im Streitfall zugleich vertragsrechtswidrigen - Verleitens zum Vertragsbruch genügt es, wenn zu Wettbewerbszwecken darauf hingewirkt wird, dass der Vertragspartner des Mitbewerbers seine diesem gegenüber obliegenden vertraglichen Hauptpflichten verletzt (BGH, Urt. v. 24.02.1994, I ZR 74/92).

Werbebehinderung eines Mitbewerbers

Eine unlautere produktbezogene Behinderung kommt beim Vorliegen einer unmittelbaren Einwirkung auf das Produkt des Mitbewerbers - etwa dadurch, dass dieses vernichtet oder beschädigt wird (BGH, Urteil vom 24. 6. 2004 - I ZR 26/02).