Was ist unzulässig? Die Generalklausel im Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kannte schon von Beginn an eine Generalklausel, mit deren Hilfe man unzulässige Wettbewerbshandlungen definierte.

Seit der Reform des UWG im Jahr 2008 hat es der Rechtsanwender sogar mit zwei Generalklauseln zu tun, die dabei behilflich sein sollen, wettbewerbswidrige Handlungen zu identifizieren.

Die allgemeine Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG lautet:

Ziel von gesetzlichen Generalklauseln ist immer, Lücken in spezialgesetzlichen Regelungen zu schließen und auch flexibel für zukünftige Entwicklungen zu bleiben. So hat die Reform des UWG im Jahr 2004 zwar in den §§ 3 Abs. 3 und 4 UWG umfangreiche Beispielskataloge von unzulässigen bzw. unlauteren Handlungen kreiert, dem Gesetzgeber war aber gleichzeitig klar, dass er bei einem so dynamischen Rechtsgebiet wie dem Unlauterkeitsrecht nicht sämtliche aus seiner Sicht unzulässigen Wettbewerbsmaßnahmen enumerativ aufzählen kann.

Wie bisher auch übertrug der Gesetzgeber daher der Rechtsprechung, die Generalklausel in jedem einzelnen Fall mit Leben zu füllen und die einzelnen Tatbestandsmerkmale näher einzugrenzen.

Die „allgemeine“ Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG

Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG kommt nur dann zur Anwendung, wenn das konkrete Verhalten nicht schon von den spezielleren Regelungen und Beispielstatbeständen in den §§ 4 bis 10 UWG erfasst wird.

Unter folgenden Vorraussetzungen ist eine Wettbewerbshandlung nach der Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG unzulässig:

Die konkrete geschäftliche Handlung muss

  • unlauter sein,
  • geeignet sein, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen, und
  • für den Betroffenen überhaupt spürbar sein.

Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung

Mit dem unbestimmten Rechtsbegriffes der „Unlauterkeit“ steht und fällt im Einzelfall oft die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten wettbewerbswidrig ist oder nicht. Eine gesetzliche Definition des Begriffes „Unlauterkeit“ gibt es nicht.

Und auch ein Blick in zugrunde liegende EG-Richtlinien (RiL 2005/29/EG, Art. 5 Abs. 2)

oder auch in die Begründung des UWG (Bundestag-Drucksache 15/1487 vom 22.08.2003, S. 16)

hilft im Einzelfall zu näheren Identifizierung des Begriffs der „Unlauterkeit“ nicht weiter.

Eine Orientierung zur näheren Eingrenzung des Begriffs der „Unlauterkeit“ liefern die Beispiele unlauteren Handelns in den §§ 4 bis 6 UWG. Erfüllt eine Handlung zwar nicht die dort aufgeführten Beispielsfälle, ist sie aber doch von ihrem Unwertsgehalt mit den aufgezählten Beispielen vergleichbar, so liegt die Annahme einer Unlauterkeit nahe.

In jedem Fall wird von den Gerichten bei der Entscheidung, ob ein bestimmtes Wettbewerbsverhalten unlauter ist, eine Abwägung sämtlicher betroffenen Interessen vorgenommen.

Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten unlauter ist, erfordert regelmäßig eine Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens nach seinem konkreten Anlass, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen. Die Bedeutung der Grundrechte ist dabei schon bei der Prüfung, ob das angegriffene Verhalten unlauter ist, mit abzuwägen (BGH, Urteil vom 4. 3. 2004 - I ZR 221/01).

Eignung zur Beeinträchtigung von Interessen

Ist eine Wettbewerbshandlung als unlauter zu qualifizieren, dann liegt regelmäßig auch ihre Eignung vor, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen. Es reicht hierzu aus, dass auch nur eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Handlung dazu geeignet ist, Interessen zu beeinträchtigen. Der Anspruchsteller muss im Einzelfall nicht nachweisen, dass eine Beeinträchtigung bereits eingetreten ist.

Spürbarkeit der Beeinträchtigung

Die Wettbewerbswidrigkeit einer Handlung setzt weiter voraus, dass die unlautere Handlung für Verbraucher, Mitbewerber oder andere Marktteilnehmer überhaupt „spürbar“ ist. Mit dieser Einschränkung will der Gesetzgeber die Verfolgung von Bagatellfällen ausschließen. Der Verstoß muss für den oder die betroffenen Verkehrskreise und das Wettbewerbsgeschehen von einem gewissen Gewicht sein.

Soweit es sich nur um marginale Wettbewerbsverstöße handelt, entfällt ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. So wurden beispielsweise geringfügige Verstöße gegen die Preisangabeverordnung (BGH, Urteil vom 5. 7. 2001 - I ZR 104/99) oder auch eine mangelnde Eignung des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes den Wettbewerb auf dem relevanten örtlichen und sachlichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 30.04.1998, I ZR 40/96) von den Gerichten als Bagatellfälle abgesehen.