Verjährung von Ansprüchen nach dem UWG

Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassen einer unlauteren geschäftlichen Handlung nach § 8 UWG und der Anspruch auf Schadensersatz verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Diese kurze Verjährungsfrist beginnt in dem Moment zu laufen,

  • in dem der Anspruch entstanden ist, also vor Gericht mit einer Klage hätte geltend gemacht werden können und
  • der Anspruchsteller von den näheren Umständen seines Anspruchs und der Person des Wettbewerbsverletzers Kenntnis hatte oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte haben müssen.

Diese kurze Frist von nur sechs Monaten nach Auftreten des Wettbewerbsverstoßes soll in der schnelllebigen Wirtschaft für eine rasche Klärung der Verhältnisse sorgen und entlastet vor allem den Verletzter, dem regelmäßig eine Vielzahl von potentiellen Anspruchsinhabern nach § 8 Abs. 3 UWG gegenüber stehen.

Der Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG verjährt hingegen gem. § 11 Abs. 4 UWG in drei Jahren, gerechnet von seiner Entstehung.

Sobald die Verjährung eingetreten ist, erlischt der fragliche Anspruch zwar nicht, der Schuldner kann sich jedoch in einem Gerichtsverfahren erfolgreich auf die Verjährung berufen und so die Erfüllung des Anspruchs verweigern.

Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten für Beseitigungs-, Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, indem der Anspruchsteller auf andere Anspruchsgrundlagen, beispielsweise § 823 BGB ausweicht. Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche regelt § 11 UWG den Lauf von Verjährungsfristen grundsätzlich abschließend.

Eine laufende Verjährungsfrist kann in Wettbewerbssachen nach den allgemeinen Regeln des BGB gehemmt werden. Der Zeitraum, während dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, § 209 BGB.

Eine Hemmung der Verjährung kommt in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten insbesondere dann in Betracht, wenn die Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände Verhandlungen führen, § 203 BGB, oder wenn eine Klage eingereicht oder eine einstweilige Verfügung beantragt wird, § 204 BGB.