Gewinnabschöpfung zugunsten des Bundeshaushaltes

Seit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahr 2004 ist in § 10 UWG eine neue und durchaus innovative Sanktion für Wettbewerbsverstöße gesetzlich normiert worden.

Dieser neue Anspruch zielt darauf ab, bei einem vorsätzlich unlauter handelnden Unternehmer den Gewinn, den er zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern mit seinem wettbewerbswidrigen Verhalten erzielt hat, abzuschöpfen.

Dieser Gewinnabschöpfungsanspruch kann nur von Verbänden und Kammern nach § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG, also nicht von einzelnen Verbrauchern oder Mitbewerbern geltend gemacht werden.

Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Gesetzgeber so genannte Streuschäden, die durch wettbewerbswidriges Verhalten entstehen, sanktionieren will. Unter Streuschäden versteht man solche Schäden, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten eine Unternehmers bei einer Vielzahl von Abnehmern eintreten, aber oft nicht weiter verfolgt werden, da der Schaden regelmäßig so gering ist, dass sich keiner der Betroffenen tatsächlich zur Wehr setzt und einen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordert. In der Gesetzesbegründung wurden hier beispielhaft als Fallgruppen für Schäden dieser Art „die Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsschlüsse auf Grund irreführender Werbung, gefälschte Produkte sowie so genannte Mogelpackungen“ aufgeführt.

Gelingt also der Nachweis, dass ein Unternehmer solche oder ähnliche Wettbewerbsverstöße zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern vorsätzlich begangen hat, dann können Verbraucherschutzverbände, Handelskammern und Berufsverbände (nicht Mitbewerber und Verbraucher) den Verletzter auf Abführung seines durch die unlautere Tat erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch nehmen und nötigenfalls verklagen.

Wenngleich es bereits einige erste Urteile gibt, die auf Grundlage von § 10 UWG einen Gewinnabschöpfungsanspruch zuerkannt haben (z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2006, 2 U 58/06), so ist dem Anspruch der große Durchbruch bisher noch versagt geblieben.

Ansprüche, die auf § 10 UWG gestützt werden, bergen für die klagenden Verbände in jedem einzelnen Fall nämlich nicht unerhebliche Prozessrisiken. So ist insbesondere der Nachweis eine vorsätzlichen Handelns auf Seiten des Unternehmers oft nicht oder nur schwierig zu führen.

Ebenso ist die Frage, ob und in welcher Höhe vom Verletzer mit seiner unlauteren Aktion ein Gewinn erzielt wurde, für klagende Verbände und Kammern kaum einschätzbar.