Wen schützt das Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht wurde erstmals im Jahr 1909, also vor über hundert Jahren, im deutschen Recht durch ein eigenes Gesetz geregelt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 07.06.1909 (UWG) enthielt Normen, die sich in erster Linie an den Gewerbetreibenden richteten und beispielsweise die Verleumdung von Konkurrenten oder die Nachahmung von geschäftlichen Kennzeichen untersagten. Im Zentrum des Interesses bei der ersten Version des UWG stand alleine der Schutz der Mitbewerber vor unfairen Attacken der Konkurrenz.

Das UWG ist in der Zwischenzeit mehrmals reformiert und geändert worden. Zuletzt sah sich der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2008 durch europarechtliche Normen veranlasst, das UWG nochmals umfassend anzupassen. Die – vorläufig – letzte Änderung hat das UWG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken erfahren, dem der Bundesrat noch als letzte Amtshandlung der 17. Legislaturperiode am 20.09.2013 zugestimmt hat.

Schutzzwecktrias des § 1 UWG

Der Schutzzweck des UWG wurde im Laufe der Jahre kontinuierlich erweitert. Während die erste Fassung des Gesetzes lediglich den Schutz des Mitbewerbers im Auge hatte, wird der Zweck des Gesetzes in der aktuellen Version des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in § 1 UWG wesentlich weiter gezogen:

Zu dem Schutz des Mitbewerbers sind also noch weitere durch das Gesetz zu schützende Personen bzw. Personenkreise getreten. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht nur der Mitbewerber an einem „lauteren“ und „unverfälschten“ Wettbewerb interessiert ist und unter den Schutz des UWG gestellt ist, sondern auch der Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer und am Ende sogar die Allgemeinheit.

In vielen Fällen wird man bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht unterscheiden können, ob der Verstoß nur den Verbraucher, nur den Mitbewerber oder auch die Allgemeinheit betrifft. In den meisten Fällen werden durch ein und dieselbe unlautere Handlung vielmehr sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber, andere Marktteilnehmer und auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb betroffen sein.

Keine individuellen Ansprüche des Verbrauchers

Der Umstand, dass der Verbraucher in § 1 UWG ausdrücklich als Schutzobjekt anerkannt ist, soll aber nicht zu dem Irrtum verleiten, dass der Verbraucher auch individuelle Ansprüche aus den einzelnen Schutzvorschriften des UWG gegen denjenigen geltend machen kann, der den Wettbewerb verfälscht und sich mit unlauteren Methoden Wettbewerbsvorteile verschafft.

Einem solchen Ansinnen erteilte die rot-grüne Regierungskoalition in ihrem Gesetzesentwurf zur Modernisierung des UWG im Jahr 2003 eine deutliche Absage. In der Begründung des Gesetzesentwurfes wurden vielmehr individuelle Klagen von betroffenen Verbrauchern mit folgenden Argumenten ausdrücklich abgelehnt:

Im Ergebnis stehen daher dem Verbraucher zur „Vermeidung von hohen Belastungen für die Wirtschaft und von Standortnachteilen“ keine individuellen Schutzansprüche nach dem UWG zu.

Rechtlos ist der Verbraucher mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung freilich nicht gestellt. Das Vertrags- und das Deliktsrecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geben dem Verbraucher im Einzelfall ausreichende Möglichkeit, gegen unfaire Marktteilnehmer vorzugehen. Darüber hinaus können Verbraucherverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG auf Grundlage der UWG-Normen jederzeit den Verletzter von verbraucherschützenden Normen des UWG auf Beseitigung und Unterlassen des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch nehmen.