Die Generalklausel für unlautere Handlungen gegenüber dem Verbraucher

Im Rahmen der UWG-Novelle im Jahr 2008 hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, den europarechtlichen Vorgaben durch die Aufnahme einer Generalklausel in § 3 Abs. 2 UWG Rechnung zu tragen, die nur das Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher betrifft.

Diese nur auf Wettbewerbshandlungen gegenüber dem Verbraucher abzielende Generalklausel in § 3 Abs. 2 UWG hat folgenden Inhalt:

Wenngleich sich diese nur für Wettbewerbshandlungen gegenüber dem Verbraucher geltende Generalklausel textlich erheblich von der „allgemeinen Generalklausel unterscheidet, ist der Erkenntnisgewinn aus dieser gesetzlichen Regelung im Einzelfall gering.

Auch bei der Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit von geschäftlichen Handlungen gegenüber dem Verbraucher muss regelmäßig zunächst anhand des spezielleren Beispielkataloges im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG bzw. der spezielleren Regelungen nach §§ 4 bis 7 UWG festgestellt werden, ob die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nur wenn man dort nicht fündig wird, bleibt bei Wettbewerbshandlungen gegenüber dem Verbraucher neben der allgemeinen Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG noch der Rückgriff auf die Verbrauchergeneralklausel § 3 Abs. 2 UWG.

Vom BGH wird bei Wettbewerbsverstößen gegen den Verbraucher die Verbraucher-Generalklausel in § 3 Abs. 2 UWG gleichberechtigt und ohne Prüfung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale mit der allgemeinen Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG angewendet (BGH, Urteil vom 4. 2. 2010 - I ZR 66/09). Dies legt nahe, dass die in § 3 Abs. 1 UWG geforderte „Unlauterkeit“ einer geschäftlichen Handlung gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann auch vorliegt, wenn der Unternehmer nach § 3 Abs. 2 UWG nicht mit der gebotenen „fachlichen Sorgfalt“ tätig wird.

Auch der Hinweis in § 3 Abs. 2 UWG auf den durchschnittlich informierten Verbraucher als Maßstab für die Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer bestimmten geschäftlichen Handlung enthält gegenüber der schon bisher vorherrschenden Rechtsanwendung nichts neues. Soweit ein Rückgriff auf die Verbraucher-Generalklausel in § 3 Abs. 2 also im Einzelfall überhaupt erforderlich ist, dient als Maßstab für die Entscheidung – wie bisher auch – der informierte, verständige und durchschnittlich aufmerksame Verbraucher.