Strafbare Werbung nach dem UWG

Werbung kann manchmal hilfreich sein und nützliche Informationen transportieren. Oft ist Werbung auch nur belanglos oder auch störend. Manche Werbeformen sind darüber hinaus vom Gesetzgeber aber als so gefährlich eingestuft worden, dass diese Erscheinungsformen von Werbung sogar mit strafrechtlichen Sanktionen belegt sind.

Nach § 16 UWG ist unter bestimmten Umständen sowohl irreführende Werbung als auch die so genannte progressive Kundenwerbung mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren belegt.

Strafbare irreführende Werbung

Nach § 16 Abs. 1 UWG wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe belegt, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt.

Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz von Verbraucherinteressen. Der Verbraucher soll davor bewahrt werden, durch vorsätzlich unzutreffende Angaben von einem Unternehmer zum Abschluss eines Geschäftes gebracht zu werden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist dabei, dass sich die irreführende und unwahre Werbung an einen größeren Bekanntenkreis und nicht nur an einzelne Personen richtet.

Die vom Werbenden gemachten Angaben müssen objektiv unwahr sein und in der Absicht gemacht worden sein, dem Empfänger der Werbung ein günstiges Angebot vorzugaukeln.

Oft wird der Tatbestand des § 16 Abs. 1 UWG der irreführenden Werbung gleichzeitig mit dem Straftatbestand des versuchten oder vollendeten Betruges nach § 263 StGB verwirklicht werden. Beide Sachverhalte liegen nicht allzu weit auseinander.

Strafbare progressive Kundenwerbung

Nach § 16 Abs. 2 UWG ist es strafbar im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen.

Hinter diesem Wortungetüm verbergen sich unter anderem die immer mal wieder auftauchenden und verbotenen Schneeball- oder auch Pyramidensysteme.

Beim Schneeballsystem wirbt der Initiator nicht nur einen Verbraucher als Kunden, sondern veranlasst diesen, weitere Kunden zu akquirieren, mit denen der Initiator wiederum im eigenen Namen Geschäfte abschließt.

Beim Pyramidensystem veranlasst der Initiator Verbraucher als Kunden ihrerseits auf Kundenfang zu gehen und mit diesen neuen Kunden im eigenen Namen neue Verträge abzuschließen.

Bei beiden Systemen wird dem Verbraucher vorgegaukelt, durch das Anwerben neuer Kunden entweder von einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Initiator entbunden zu werden (Schneeballsystem) bzw. durch das Werben neuer Teilnehmer selber in den Genuss der Leistung zu kommen, die der Initiator bereits vereinnahmt hat (Pyramidensystem).

Das Perfide an beiden Systemen ist, dass sie über einen gewissen Zeitraum durchaus funktionieren mögen. Mit mathematischer Gewissheit ist jedoch die Anzahl der neu zu akquirierenden Kunden irgendwann erschöpft, sodass beide Systeme früher oder später zusammenbrechen und fast immer eine beträchtliche Anzahl von geschädigten Verbrauchern hinterlassen.