Schadensersatz bei unzulässiger geschäftlicher Handlung

Jede unlautere geschäftliche Handlung kann beim Betroffenen einen materiellen Schaden auslösen.

Wird der Ruf eines Mitbewerbers durch eine böswillige Verunglimpfung beschädigt, so kann der Warenabsatz des Konkurrenten einbrechen und eine Firma im Extremfall in den Ruin führen. Werden von Markenwaren billige Imitate hergestellt und unter Ausnutzung des guten Rufes des nachgeahmten Produktes vertrieben, so entgehen dem Markenproduzenten durch diesen Wettbewerbsverstoß Geschäfte und außerdem wird der Ruf seiner Produkte durch die billige Nachahmerware beschädigt.

Solche und ähnliche Wettbewerbsverstöße fordern eine Kompensation.

Ist durch eine unlautere geschäftliche Handlung bei dem betroffenen Unternehmen ein messbarer Schaden entstanden, dann steht dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens gegen den Schädiger zu.

§ 9 S. 1 UWG ordnet in diesem Zusammenhang ausdrücklich an:

Verschulden für Schadensersatz erforderlich

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist also zunächst, dass der Schädiger schuldhaft, also vorsätzlich oder zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat. Regelmäßig hat bei einem Wettbewerbsverstoß der Schädiger zumindest die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ außer Acht gelassen.

Nur in den seltensten Fällen hilft in diesem Zusammenhang dem Schädiger auch der Hinweis auf den Umstand, dass er die Unlauterkeit seines Handelns nicht erkannt habe und sich insoweit in einem Rechtsirrtum befunden habe. Nach der Rechtsprechung der BGH ist ein solcher Einwand nur dann relevant, „wenn es sich um die Beurteilung eines rechtlich schwierigen Sachverhalts handelt, für den die Rechtsprechung im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch keine festen Grundsätze entwickelt hatte, und der Handelnde sich für seine Auffassung auf namhafte Vertreter im Schrifttum und/oder auf gerichtliche Entscheidungen berufen konnte“ (BGH, Urteil vom 14.12.1995, I ZR 210/93).

Wer kann Schadensersatz fordern?

Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 9 S. 1 UWG kann nur der Mitbewerber im Falle eines Wettbewerbsverstoßes Schadensersatz nach den Vorschriften des UWG fordern. Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Nicht anspruchsberechtigt sind damit Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und sonstige Marktteilnehmer.

Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer sind im Zweifel darauf verwiesen, Schadensersatzansprüche auf Grundlage der Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend zu machen.

Berechnung des Schadensersatzes

Die Berechnung der konkreten Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den §§ 249, 252 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Danach hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Wettbewerbsverstoß erst gar nicht eingetreten wäre. Neben reinen Umsatz- und Gewinneinbußen hat der Schädiger grundsätzlich dabei auch den Schaden zu ersetzen, der durch eine etwaige Minderung des geschäftlichen Ansehens oder durch eine Marktverwirrung entstanden sein kann (BGH, Urteil vom 09.11.2008, I ZR 19/80).

Als Schadenspositionen können hier zum Beispiel Anwaltskosten, die dem Betroffenen im Zuge der Verfolgung seiner Rechte entstanden sind, oder im Falle irreführender Werbung auch Kosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit einer gegen die irreführende Werbung gerichteten Aufklärungskampagne entstanden sind. Bei einer solchen Aufklärungskampagne muss aber grundsätzlich ein erkennbarer Bezug der aufklärenden Werbemaßnahme zur Verletzungshandlung bestehen (BGH a.a.O.), um einen ersatzfähigen Schaden begründen zu können.

Entgangener Gewinn als Schadensposition

Auch der entgangene Gewinn wird nach der ausdrücklichen Anordnung in § 252 BGB vom zu ersetzenden Schaden umfasst.

Nachdem eine konkrete Ermittlung des entgangenen Gewinns im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, wird dem von einem Wettbewerbsverstoß Betroffenen hier von den Gerichten geholfen. Zum einen eröffnet § 287 ZPO den Gerichten im Streitfall die Möglichkeit, eine Schätzung des entstandenen Schadens vorzunehmen. Soweit zur Schadenshöhe genügend Anhaltspunkte vorgetragen sind, „entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“.

Ermittlung des Schadens durch Lizenzanalogie oder Abschöpfung Verletztergewinn

Schließlich hat der betroffene Unternehmer neben einer konkreten Berechnung des ihm durch die Wettbewerbsverletzung entstandenen Schadens nach der Rechtsprechung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Möglichkeit, seinen Schaden anhand einer fiktiven vom Verletzer zu zahlenden Lizenzgebühr zu berechnen bzw. vom Verletzter als Schadensersatz dasjenige herauszuverlangen, was dieser durch den Wettbewerbsverstoß an Gewinn erzielt hat.