Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen des Wettbewerbverstoßes

Die §§ 3 bis 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stellen klar, unter welchen Umständen ein geschäftliches Handeln im Einzelfall unlauter ist und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes sind in den §§ 8 bis 10 UWG geregelt.

Danach kann ein Verletzter zunächst auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung der unzulässigen geschäftlichen Handlung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 UWG.

Wer kann einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch geltend machen?

§ 8 Abs. 3 UWG enthält eine gravierende Einschränkung hinsichtlich der Frage, wer befugt ist, einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach dem UWG geltend zu machen.

Diese Ansprüche stehen nämlich ausschließlich

  • jedem Mitbewerber, also jedem Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht,
  • rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen,
  • bestimmten Verbraucherverbänden und
  • den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

zu.

Der Verbraucher kann keine Rechte aus dem UWG geltend machen

Damit kann – im Gegensatz zu vielen ausländischen Rechtsordnungen – der Verbraucher selber in Deutschland keine individuellen Rechte nach dem UWG geltend machen. Zur Vermeidung von „hohen Belastungen und von Standortnachteilen für die Wirtschaft“ ließ der Gesetzgeber den Verbraucher als Anspruchsteller nach dem UWG ausdrücklich außen vor (Bundestag-Drucksache 15/1487 vom 22.08.2003, Seite 22).

Der Beseitigungsanspruch

Ist die Rechtsverletzung bereits eingetreten, dann kann der berechtigte Anspruchsteller vom Verletzer verlangen, dass die Störung beseitigt wird. Voraussetzung für einen solchen Beseitigungsanspruch ist, dass die Störung immer noch andauert. In welcher Form der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier kommen Ansprüche auf Vernichtung von Werbemitteln ebenso in Betracht wie Ansprüche auf Schwärzung oder Unkenntlichmachung von beanstandeten Textpassagen.

Ein Beseitigungsanspruch besteht bei Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung grundsätzlich verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verletzer die Störung fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Die Existenz einer unlauteren geschäftlichen Handlung nach §§ 3 ff. UWG an sich rechtfertigt einen Beseitigungsanspruch.

Der Anspruch auf Unterlassen bei Wiederholungsgefahr

Neben dem Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung kann der berechtigte Anspruchsteller einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch gegen den Verletzter geltend machen, wenn die Gefahr besteht, dass der Verletzer die unzulässige Handlung nochmals vornimmt oder die begonnene Handlung fortsetzt.

Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr wird dabei von den Gerichten regelmäßig vermutet. Die Wiederholungsgefahr „entfällt insbesondere nicht schon mit der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist“ (BGH, Urteil vom 26. 10. 2000 - I ZR 180/98).

Eine Wiederholungsgefahr scheidet nur dann aus, wenn der Verletzer vor Klageerhebung eine hinreichend bestimmte und vor allem strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wonach er die unzulässige Handlung nicht mehr vornehmen wird.

Auch der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten muss dem Verletzer demnach nicht nachgewiesen werden.