Der Wettbewerbsprozess

Prozesse, die ihren Ursprung in Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben, beschäftigen die Gerichte in jährlich steigender Anzahl. Durch Klagen oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung versuchen Mitbewerber, Kammern und Verbänden unlauteres geschäftliches Verhalten von Unternehmern zu unterbinden.

Dabei gilt es im Wettbewerbsprozess einige Besonderheiten zu berücksichtigen:

Zuständigkeit des Gerichts

Nach § 13 Abs. 1 UWG sind für alle Ansprüche, die auf Grundlage des UWG geltend gemacht werden, unabhängig von ihrem Streitwert ausschließlich die Landgerichte, dort die Kammer für Handelssachen zuständig.

Örtlich zuständig ist nach § 14 Abs. 1 UWG das Landgericht, in dessen Bezirk der beklagte Unternehmer seinen Sitz hat. Soweit Mitbewerber einen Konkurrenten auf Beseitigung oder Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung in Anspruch nehmen wollen, können sie dies nach § 14 Abs. 2 UWG auch bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen wurde. Dieser so genannte „fliegende Gerichtsstand“ kann im Einzelfall bei jedem Landgericht in Deutschland begründet sein, wenn sich die angegriffene Handlung auch deutschlandweit auswirkt.

Diese Flexibilität der Wahl des örtlich zuständigen Gerichts kann sich der Anspruchsteller zunutze machen, um sein Anliegen bei demjenigen Gericht vorzutragen, dass seiner Sache erfahrungsgemäß gewogen ist („forum shopping“).

Anwaltszwang

Bei den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, § 78 ZPO. Das bedeutet, dass sich beide Parteien vor Gericht (mit entsprechenden Kostenfolgen) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Anträge, die von nicht anwaltlich vertretenen Parteien an ein Gericht gestellt werden, sind unwirksam.

Klage oder einstweilige Verfügung

Wettbewerbsrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können sowohl im Wege einer Klage als auch durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Nachdem es in Wettbewerbsangelegenheiten regelmäßig „brennt“ und der Betroffene oft ein Interesse daran hat, eine noch andauernde Beeinträchtigung zeitnah abzustellen, hat das einstweilige Verfügungsverfahren im Wettbewerbsrecht eine herausragende Bedeutung.

Um eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner ein bestimmtes Tun oder Unterlassen aufgegeben wird, von einem Gericht zu erhalten, muss der Anspruchsteller einen Verfügungsanspruch nach § 8 UWG und einen so genannten Verfügungsgrund vortragen, §§ 936, 917 ZPO. Nach § 12 Abs. 2 UWG wird widerleglich vermutet, dass die Angelegenheit dringlich ist und mithin ein Verfügungsgrund besteht.

Antrag muss vollstreckbar sein

Soweit mittels Klage oder einstweiliger Verfügung ein Unterlassen von der Gegenseite verlangt wird, ist der darauf abzielende Antrag peinlich genau zu formulieren. Er darf nicht zu weit gefasst und muss aus sich heraus verständlich und insbesondere vollstreckbar sein. Es ist im Einzelfall eine hohe Kunst, den Antrag so zu fassen, dass der Antrag die wettbewerbswidrige und vergleichbare Handlungen erfasst, zulässige Wettbewerbshandlungen aber ausklammert.

Schutzschrift bei drohender einstweiliger Verfügung

Eine einstweilige Verfügung wird regelmäßig ohne eine mündliche Verhandlung erlassen, § 937 ZPO. Wenn man in eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung verwickelt ist und besorgen muss, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragt, besteht die Möglichkeit, bei Gericht eine so genannte Schutzschrift zu hinterlegen und das Gericht auf diesem Weg mit den eigenen Argumenten, die selbstverständlich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechen, vertraut zu machen. Ziel einer Schutzschrift ist es, das Gericht zur Abweisung eines Antrages oder zumindest zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu bewegen.

Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung

Hat man vor Gericht erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt, so sind die eigenen Ansprüche nur vorläufig gesichert. Wenn der Anspruchsgegner die Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns einsieht, sollte man ihn zur Abgabe einer so genannten Abschlusserklärung auffordern, wonach er den Inhalt der einstweiligen Verfügung als verbindliche Regelung für den Streitfall akzeptiert.

Kosten eines Verfahrens

Streitigkeiten in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten sind teuer. Dabei bestimmen sich die Höhe der anfallenden Kosten, wie bei jedem anderen zivilrechtlichen Verfahren auch, nach dem so genannten Streitwert. Maßgebend für den Streitwert ist das Interesse des Anspruchstellers an dem geltend gemachten Anspruch.

Regelmäßig liegt der Streitwert in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten im fünfstelligen Eurobereich, nur ausnahmsweise darunter und je nach Einzelfall auch deutlich darüber. Einige Gerichte gehen für typische Wettbewerbsverletzungen von Regelstreitwerten (im fünfstelligen Bereich) aus.

Nach der Höhe des Streitwertes bemessen sich die anfallenden Anwalts- und Gerichtsgebühren.